Die Europäische Verpackungsverordnung (PPWR) – ein neuer Rechtsrahmen zwischen Innovationen für die Kreislaufwirtschaft sowie Bürokratie und unrealistischen Zielsetzungen
Die PPWR trat am 11.02.2025 in Kraft – die Veröffentlichung im Amtsblatt fand am 22.06.2025 statt – erste Bestimmungen werden am 12.08.2026 wirksam.
Sie ist eine unmittelbar wirksame EU-Verordnung und ersetzt daher die bisherige Verpackungsrichtlinie, die zu divergierenden und inhomogenen Umsetzungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten führte. Unterschiedliche Kennzeichnungsvorschriften für Verpackungen (z.B. in Frankreich) sowie nicht idente Ansätze zur Regelung der Gebühren für die erweiterte Herstellerverantwortung führten zu Rechtsunsicherheiten, was geringere Investitionen in innovative und umweltfreundliche Verpackungen und Kreislaufmodelle zur Folge hatte.
Keinesfalls einfach und überschaubar ist dieser Rechtsakt für die involvierten Verkehrskreise bis 2030 – schließlich müssen dazu noch 29 Begleitakte erlassen werden.
Grundsätzlich verfolgt der neue EU-weite einheitliche Rechtsrahmen nachstehende Zielsetzungen:
Nachhaltigkeitsanforderungen
Minimierung von Verpackungen:
Erzeuger dürfen nur noch Verpackungen auf den Markt bringen, die den Nachhaltigkeitsanforderungen der Art 5 bis 12 entsprechen. Gemäß diesen Bestimmungen bestehen bestimmte Stoffbeschränkungen bei der Verpackungsherstellung, die Rezyklierbarkeitsvorgaben sämtlicher Verpackungen müssen bis 2030 (zeitlich gestaffelt) gegeben sein. Verpflichtende Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen, Minimierung von Verpackungen und des damit verbundenen Abfalls, die Verbesserung der Wiederverwendbarkeit von Verpackungen sind ebenfalls normiert. Weiters gibt es Regelungen über den zukünftigen Einsatz von biobasierten Rohstoffen in Kunststoffverpackungen und kompostierbaren Verpackungen.
In den Nachhaltigkeitsanforderungen finden sich sohin die Prinzipien von „Reduce, Reuse, Recycle“. Diese Prinzipien werden zu einer Veränderung der Verpackungslandschaft führen – von einer Reduktion von Materialverbunden hin zu Monomaterialstrukturen – Papierverpackungen werden zunehmend eine wichtigere Rolle spielen.
Dies vor dem Hintergrund, dass bis dato noch nicht geklärt ist, woher zukünftig die erforderlichen Rezyklate für die Lebensmittelzulassung herkommen sollen. Schließlich kommt bis dato der überwiegende Anteil der Rezyklate aus mechanischem Recycling, wofür noch keine Lebensmittelzulassung vorliegt. Ua beträgt der verpflichtende Rezyklateinsatz ab 2030 bei PET 30 %, bei sonstigen nicht kontaktempfindlichen Kunststoffverpackungen 35 %, bei sonstigen kontaktempfindlichen Verpackungen – ausgenommen PET – 10 %.
Die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) wird deutlich ausgebaut: Hersteller sind zukünftig verpflichtet, Finanzierung, Rücknahme und Recycling ihrer Verpackungen sicherzustellen.
Konformitätserklärung für Verpackungen:
Die oben beschriebenen Pflichten der Erzeuger für das Inverkehrsetzen von Verpackungen müssen in einer Konformitätserklärung dokumentiert sein. Vor der Markteinführung müssen durch die Erzeuger Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden und eine – in Anhang VII dargestellt – technische Dokumentation erstellt werden. Dazu müssen Verpackungen eine Identifikationsnummer bzw. andere Identifikationsmerkmale tragen. Die Konformitätserklärungen sind ein wichtiger Meilenstein, da sie schon – als erster Maßnahmenteil der neuen Registrierungsverpflichtung – ab 12.08.2026 anzuwenden sind. Verbunden wird die Verpflichtung zur Erstellung von Konformitätserklärungen durch eine umfassende Berichterstattungspflicht, die neben der Erstellung der Konformitätserklärungen auch als bürokratische und kostenintensive Belastung wahrgenommen wird. Unter Kritik steht diese Bestimmung auch, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass dazu sensible Geschäftsdaten offengelegt werden.
Keine Ausnahmen gibt es dazu für kleine und mittlere Unternehmen – alle Unternehmen müssen zukünftig recyclingfähige Verpackungen einsetzen und sind verpflichtet, ab 2026 für die verwendeten Verpackungen PPWR-Konformitätserklärungen zu besitzen. Sicherlich handelt es sich dabei um eine bürokratische und kostenintensive Belastung, wodurch abzuwarten bleibt, ob dadurch wirklich Impulse für mehr Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung geschaffen werden.
Reduktionsziele für Verpackungsabfälle:
Abschließend noch ein kritischer Blick auf die Reduktionsziele für Verpackungsabfälle.
Die PPWR sieht vor, den pro Kopf Abfall (von allen Verpackungen im Vergleich zu den für das Jahr 2018 gemeldeten pro Kopf anfallenden Verpackungsabfällen) bis 2030 um 5 %, bis 2035 um 10 % und bis 2040 um 15 % zu senken.
Diesem ambitionierten Ziel soll die Bestimmung des § 14a AWG entgegengehalten werden – wonach eine Verminderung der inverkehrgesetzten Einweg-Kunststoffverpackungen bis zum Jahr 2025 gegenüber dem Jahr 2018 um 20 % herbeigeführt hätte werden sollen. Faktum ist, dass dieses Ziel in naher Zukunft nicht erreicht wird. Kritiker behaupten, dass es sich um ein überzogenes Reduktionsziel der PPWR handelt, dass auch durch ambitionierte Mehrwegquoten nicht erreicht werden wird.
Der komplette EU-Verordnungstext ist zu finden unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202500040
Autorin: Mag. Elisabeth Moser-Marzi