Seit Ende 2019 ist der EU Green Deal in Umsetzung, das große Ziel ist ein nachhaltiges, klimaneutrales Europa bis 2050. Zahlreiche Vorgaben in Form von Leitlinien und Direktiven werden dazu in den EU-Gremien beschlossen, eine Reihe davon bezieht sich auf den Kampf gegen Greenwashing bzw. die Stärkung der Interessen von Konsument*innen.
Eine Studie von 2020 ergab, dass 53,3% der Umweltaussagen zu einer Vielzahl von Produktkategorien in der EU vage, irreführende oder unbegründete Informationen über deren Umwelteigenschaften enthalten, 40% der Aussagen wurden nicht belegt. Im November 2020 wurde von den Verbraucherschutzbehörden eine Überprüfung durchgeführt, die dieses Ergebnis bestätigt hat. Dazu kommt eine starke Zunahme an Umweltzeichen und -logos, die ebenfalls nur eine unzulängliche oder gar keine Überprüfung aufweisen. 34% der Unternehmen begrüßen daher Maßnahmen, die gleiche Wettbewerbsbedingungen fördern und jene Unternehmen, die nachweislich nachhaltig agieren, belohnen.
Die Green Claims Directive (GCD), die aktuell in der finalen Ausarbeitungsphase ist, soll hier Abhilfe schaffen. Sie wurde in Konsultationen mit Interessensträgern (Wirtschaftsverbänden, Unternehmen, NGOs, Behörden, nichtstaatlichen Verbraucherschutzorganisationen und Bürger*innen) erarbeitet. Die GCD wurde als Vorschlag von der EU-Kommission im März 2023 verabschiedet und im Mai 2024 vom EU-Parlament mit großer Mehrheit (467 Stimmen dafür, 65 dagegen, 74 Enthaltungen) bestätigt. Die finale Verabschiedung liegt laut Rückmeldung des Europe Direct Contact Centre nun beim zukünftigen Rat, der auf Basis der EU-Wahlen vom Juni 2024 neu zusammengesetzt wird. Die Umsetzung der GCD wird nach Inkrafttreten in der Verantwortung der Mitgliedsstaaten liegen.
Die meisten Anforderungen der GCD gelten nicht für Kleinstunternehmen (laut EU-Definition mit weniger als 10 Mitarbeitenden sowie weniger als € 2 Mio. Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz).
Welche konkreten Aussagen sind davon betroffen?
Die Richtlinie 2024/825 bezeichnet Umweltaussagen als „Aussage oder Darstellung, einschließlich Darstellungen durch Text, Bild, grafische Elemente oder Symbole wie beispielsweise Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktebezeichnungen, im Kontakt einer kommerziellen Kommunikation und in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass ein Produkt, eine Produktkategoire, eine Marke oder ein Gewerbetreibender eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, Produktkategorien Marken bzw. Gewerbetreibende oder seine bzw. ihre Auswirkungen im Laufe der Zeit verbessert wurde.“
Allgemeine Umweltaussagen sind laut Richtlinie 2024/825 „eine schriftlich oder mündlich getätigte Umweltaussage, einschließlich über audiovisuelle Medien, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist.“ Beispiele für allgemeine Umweltaussagen laut Vorschlag sind „umweltfreundlich“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“ und „umweltgerecht“. In der Richtlinie 2024/825 wurden weitere Beispiele ergänzt: „umweltschonend“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „Co2-freundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“, „biobasiert“ o.Ä. Diese allgemeinen Aussagen sollten verboten werden, wenn keine anerkannte Umweltleistung nachgewiesen werden kann.
Ferner gilt auch, dass bei der Beschreibung von Produktqualitäten keine relevanten Umweltaspekte oder Umweltauswirkungen ausgelassen werden und daraus auch keine negativen Auswirkungen resultieren dürfen. Klimabezogene Umweltaussagen sind erfahrungsgemäß besonders häufig unklar, insbesondere Begriffe wie „klimaneutral“, „(zertifiziert) Co2-neutral“, „Co2-positiv“, mit Klimaausgleich“, „klimaschonend“, „mit reduziertem Co2-Fußabdruck“ oder zu 100% Co2-kompensiert“, weil sie sich meist auf Co2-Kompensation außerhalb der Wertschöpfungskette beziehen, was oft irreführend und intransparent ist und daher laut Richtlinie ausdrücklich verboten werden sollte.
In Artikel 2 des Vorschlags sind u.a. folgende Beispiele angeführt, für die die GCD gilt:
- (ausdrückliche) Umweltaussage
- Nachhaltigkeitssiegel
- Umweltzeichen
- Zertifizierungssystem
- Umweltleistung
- Umweltaspekt
- Umweltauswirkung
Ausdrückliche Umweltaussagen sind zu begründen, wofür folgende Bewertungen erforderlich sind:
- Angaben, ob sich die Aussage auf das gesamte Produkt, einen Teil des Produktes oder bestimmte Aspekte des Produktes bzw. alle Tätigkeiten oder einen bestimmten Teil der Tätigkeiten des Gewerbetreibenden beziehen.
- Angabe allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse und/oder einschlägiger internationaler Standards, auf die sich die Aussagen stützen.
- Nachweise über die Bedeutung der Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder die Umweltleistung des Gegenstands der Aussage.
- Nachweise darüber, dass die Aussage über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht, die für die Produktgruppe/den Gewerbetreibenden gelten. Aussagen zu Auswirkungen von Unternehmen, die nicht die Mindestanforderungen erfüllen, müssen zurückgenommen werden.
- Angaben, ob das Produkt oder der Gewerbetreibende in Bezug auf genannte Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder Umweltleistungen besser als in der Branche üblich abschneidet.
- Angaben, ob es durch die Verbesserung der Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder Umweltleistungen zu erheblichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit Umweltauswirkungen auf den Klimawandel, den Ressourcenverbrauch, die Kreislaufwirtschaft, die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, die Umweltverschmutzung, die biologische Vielfalt, das Tierwohl oder die Ökosysteme kommt.
- Angaben über geltend gemachte Kompensationen für Treibhausgasemissionen sind als zusätzliche Umweltinformation separat auszuweisen, inkl. Informationen, ob sich diese auf Emissionsminderungen oder Entnahmen von Treibhausgasen beziehen (wobei diesen Informationen hohe Integrität und korrekte Abrechnung zugrunde liegen müssen).
- Angaben müssen Primärdaten für die Aussagen zu Umweltauswirkungen, Umweltaspekten oder Umweltleistungen zur Verfügung stellen.
- Wenn keine Primärdaten verfügbar sind, können Sekundärdaten zu Umweltauswirkungen, Umweltaspekten oder Umweltleistungen herangezogen werden, wenn diese repräsentativ sind.
In der Richtlinie 2024/825 vom 28. Februar 2024 wird auch auf die allgemeine Präsentation von Produkten hingewiesen. Verbraucher*innen sollen nicht hinsichtlich ökologischer oder sozialer Merkmale oder Zirkularitätsaspekte (z.B. Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit) in die Irre geführt werden. Soziale Merkmale eines Produktes anhand der gesamten Wertschöpfungskette können sich z.B. auf die Qualität und Gerechtigkeit der Arbeitsbedingungen, wie angemessene Löhne, Sozialschutz, Sicherheit des Arbeitsumfeldes und sozialer Dialog sowie Achtung der Menschenrechte, Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle, Inklusion und Vielfalt, und Tierschutz beziehen. Ökologische und sozial Merkmale eines Produktes können in weitem Sinne verstanden werden und ökologische und soziale Aspekte, Auswirkungen und Leistungen eines Produktes umfassen.
Artikel 4 des Vorschlags umfasst die Begründung vergleichender ausdrücklicher Umweltaussagen unter bestimmten Voraussetzungen. Beispielsweise müssen die für die Bewertung des Vergleichs der Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder Umweltleistungen verwendeten Daten jenen entsprechen, die für die Bewertungen des Produktes oder Gewerbetreibenden verwendet wurden. Auch die Datenerhebung muss in gleichwertiger Weise für die verglichenen Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder Umweltleistungen beider Produkte oder Gewerbetreibenden, ebenso wie die Berücksichtigung der Stufen entlang der Wertschöpfungskette.
Artikel 5 des Vorschlags beschreibt die Anforderungen hinsichtlich der Kommunikation im Zusammenhang mit ausdrücklichen Umweltaussagen für Produkte und Gewerbetreibende. Hier wird u.a. festgelegt, dass sich ausdrückliche Umweltaussagen nur auf Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder Umweltleistungen beziehen dürfen, die begründet und als bedeutend eingestuft sind. Bei Endprodukten muss die ausdrückliche Umweltaussage auch die Nutzungsphase zu den wichtigsten Lebenszyklen sowie die Nutzungsweise umfassen, damit diese erreicht wird. Bei ausdrücklichen Umweltaussagen zur künftigen Umweltleistung muss die zeitlich festgelegte Verpflichtung innerhalb der Wertschöpfungsketten enthalten sein.
Welche Angaben müssen als Beweis der Umweltleistung zur Verfügung gestellt werden?
Informationen über Produkte oder Gewerbetreibende zu ausdrücklichen Umweltaussagen sind zusammen mit der Aussage in physischer Form oder in Form eines Weblinks, QR-Codes o.ä. zur Verfügung zu stellen und müssen folgende Angaben umfassen:
- Umweltaspekte, Umweltauswirkungen oder Umweltleistungen, die Gegenstand der Aussage sind.
- Einschlägige Unions- oder internationale Normen.
- Die zugrundeliegenden Studien oder Berechnungen, ohne deren Erläuterungen zu Umfang, Annahmen oder Einschränkungen außer Acht zu lassen (ausgenommen Geschäftsgeheimnisse).
- Kurze Erläuterung, wie Verbesserungen laut der Aussage erreicht werden.
- Die für die Begründung der Aussage ausgestellte Konformitätsbescheinigung sowie die Kontaktdaten des Ausstellers.
- Bei klimabezogenen ausdrücklichen Umweltaussagen zu Kompensationen für Treibhausgasemissionen ist anzugeben, in welchem Umfang Kompensationen eingesetzt werden und ob diese auf Emissionsminderungen oder Entnahmen von Treibhaussagen zurückzuführen sind.
- Die Zusammenfassung der Bewertung muss für Verbraucher*innen klar und verständlich sein und in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedsstaates bereitgestellt werden.
Die GCD soll auch verhindern, dass Varianten desselben Produktes in verschiedenen Mitgliedssaaten trotz erheblicher Produktunterschiede als identische Produkte vermarktet werden dürfen.
Was bedeute die Green Claims Directive für Umweltzeichen bzw. Nachhaltigkeitssiegel?
Artikel 7 und 8 des Vorschlags beziehen sich auf Umweltzeichen, die denselben Anforderungen wie Produkte und Gewerbetreibende unterliegen. Umweltzeichensysteme sind Zertifizierungssysteme, die die Erfüllung der Anforderungen an Produkte, Verfahren oder Gewerbetreibende an ein Umweltzeichen bescheinigen und müssen nachstehende Anforderungen erfüllen:
- Sowohl Eigner des Umweltzeichensystems als auch dessen Entscheidungsgremien müssen transparent, kostenlos, leicht verständlich und hinreichend detailliert kommuniziert werden.
- Ebenso müssen Ziele des Umweltzeichensystems sowie Anforderungen und Verfahren zur Einhaltungsüberwachung transparent, kostenlos, leicht verständlich und hinreichend detailliert verfügbar sein.
- Bedingungen für die Teilnahme daran müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Größe und Umsatz der teilnehmenden Unternehmen stehen.
- Anforderungen müssen von Sachverständigen wissenschaftsbasiert entwickelt worden und von einer heterogenen Anspruchsgruppe nach gesellschaftlicher Relevanz überprüft worden sein.
- Es müssen Beschwerde- und Streitbeilegungsmechanismen vorhanden sein.
- Der Umgang mit Verstößen muss festgelegt sein, bis hin zur Entziehung des Umweltzeichens.
Ab Inkrafttreten der Verordnung dürfen von den Mitgliedsstaaten keine neuen nationalen oder regionalen Umweltzeichensysteme mehr eingeführt werden, wenn diese nicht dem Unionsrecht entsprechen. Alle bestehenden Umweltzeichensysteme können im Unionsmarkt weiterhin vergeben werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Diese Regelung gilt ebenfalls für Drittländer.
Nach Inkrafttreten der Verordnung veröffentlicht die Kommission eine Liste aller Umweltzeichen, die auf dem Unionsmarkt verwendet werden dürfen. Für eine einheitliche Verwendung werden Durchführungsrechtsakte erlassen.
Gibt es Überprüfungen hinsichtlich Umweltaussagen und wer sind die Prüfstellen?
Zur Sicherstellung der Richtigkeit der Aussagen müssen Gewerbetreibende die zur Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen herangezogenen Informationen laufend überprüfen, wenn Umstände diese beeinträchtigen könnten, spätestens jedoch fünf Jahre nach der ersten Bereitstellung der Informationen. Die aktualisierte ausdrückliche Umweltaussage unterliegt in der Folge der Überprüfung gemäß Artikel 10. Sie beinhaltet die Vorgaben, dass Mitgliedsstaaten Verfahren zur Überprüfung der Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen einrichten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Überprüfungen müssen vor Veröffentlichung der Umweltaussage durchgeführt werden, überprüft werden Art und Inhalt der ausdrücklichen Umweltaussage oder des Umweltzeichens. Nach Überprüfung wird eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt, die von den Mitgliedsstaaten anerkannt sein muss. Die Mitgliedssaaten übermitteln die Liste der Konformitätsbescheinigungen über das zugehörige Binnenmarkt-Informationssystem der EU.
Laut Artikel 11 des Vorschlags werden akkreditierte, unabhängige Konformitätsbewertungsstellen eingerichtet. Diese müssen zahlreiche Anforderungen für die Durchführung der Prüfungen erfüllen. Dazu gehören u.a. die Unabhängig von Produkt bzw. Gewerbetreibenden, das oder der mit der Umweltaussage in Verbindung steht, das Personal der Prüfstelle muss Prüftätigkeiten unabhängig, integer und mit größtmöglicher professioneller Integrität durchführen und mit erforderlichen Kompetenzen sowie ohne Druck oder Anreize (insbesondere finanzieller), die das Urteil oder die Ergebnisse beeinflussen könnten.
Ferner ist festgelegt, dass KMU besondere Unterstützung zur Anwendung der Richtline erhalten können, dazu gehören finanzielle Unterstützung und Zugang zu Finanzmitteln, Fachschulungen für Fachkräfte und Mitarbeitende sowie organisatorische und technische Unterstützung.
Welche Behörden sind in die Umsetzung involviert?
Die Mitgliedsstaaten benennen die zuständigen Behörden für Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie. Die Mitgliedsstaaten teilen der Kommission Behörden und Zuständigkeitsbereiche mit.
Die zuständigen Behörden können alle erforderlichen Informationen für Ermittlungszwecke verwenden und erhalten die erforderlichen Kontroll- und Durchsetzungsbefugnisse. Dazu gehören u.a. der Zugang zu sämtlichen relevanten Dokumenten, Daten oder Informationen Einleiten von Ermittlungen oder Verfahren auf eigene Initiative, angemessene und wirksame Abhilfemaßnahmen zur Beendigung des Verstoßes gegen die Richtline von Gewerbetreibenden zu verlangen, Unterlassungsanordnungen bei Verstößen sowie Sanktionen zu verhängen.
Welche Sanktionen haben Verstöße gegen die Green Claims Directive?
Die Mitgliedsstaaten erlassen Vorschriften über die Sanktionen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Für deren Festlegung müssen Mitgliedsstaaten Folgendes berücksichtigen:
- Art, Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes
- Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit sowie etwaige Maßnahmen zur Schadensminderung oder -behebung
- Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen ablesbar z.B. am Gesamtumsatz oder aus Jahreseinkünften
- Wirtschaftlicher Nutzen durch den Verstoß
- Etwaige frühere Verstöße
- Andere erschwerende oder mildernde Umstände
- Sanktionen in grenzüberschreitenden Fällen aus anderen Mitgliedsstaaten
Sanktionen und Maßnahmen der Mitgliedsstaaten können umfassen:
- Geldbußen, die den aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftliche Nutzen entziehen inkl. Erhöhung der Geldbußen bei wiederholten Verstößen
- Einziehung der Einnahmen aus den betreffenden Produkten
- Vorübergehender, im Höchstfall 12 Monate dauernder Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, Ausschreibungen, Finanzhilfen und Konzessionen
Der Höchstbetrag bei Geldbußen beträgt mindestens 4% des Jahresumsatzes des Gewerbetreibenden in den betreffenden Mitgliedsstaaten.
Zusätzlich zur Überwachung der Anwendung durch die Mitgliedsstaaten veröffentlicht die Europäische Umweltagentur alle zwei Jahre einen Bewertungsbericht in den jeweiligen Mitgliedsstaaten und der Union insgesamt. Nach fünf Jahren führt die Kommission eine Evaluierung der Richtlinie durch und legt dazu Parlament und Rat einen Bericht vor. Besonders Augenmerk soll auf der Verlässlichkeit, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit der Informationen liegen sowie der Gewährleistung, dass Umweltzeichensysteme und Zertifizierungssysteme die Richtlinienanforderungen erfüllen. Bei Bedarf kann die Kommission Änderungen durchführen, die die Methodik oder Verbote von Umweltaussagen beinhalten können. Spezielle Anwendungsbereich betreffen Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit, Recyclatanteil, Verwendung natürlicher Inhaltsstoffe, Umweltleistung oder Nachhaltigkeit, biobasierte Elemente, biologische Abbaubarkeit, biologische Vielfalt sowie Abfallvermeidung oder -reduzierung.
Welche anderen EU-Verordnungen stehen damit in Verbindung?
Die Green Claims Directive (GCD) soll dazu beitragen, irreführende Produktbeschreibungen und Nachhaltigkeitsaussagen im Sinne eines besseren Verbraucher*innenschutzes einzuschränken und gleichzeitig unlauterem Wettbewerb entgegenwirken. Sie stellt eine Ergänzung zur EU-Taxonomieverordnung dar, die sich auf nachhaltige Finanzprodukte bezieht. Bio-Produkte sind von der GCD ausgenommen, da diese bereits eine externe Zertifizierung nachweisen müssen. Ergänzt wird die GCD von der Ökodesign-Richtline, die am 18. Juli 2024 in Kraft getreten ist.
Zusammenfassung
Die Green Claims Directive ist eine umfassende Vorgabe für freiwillige Umweltaussagen zu Produkten und Unternehmen. Das Ziel ist es, Greenwashing zu vermeiden und Konsument*innen objektive Kaufentscheidungen für nachhaltige Produkte zu ermöglichen.
In Österreich gab es übrigens bereits im Vorfeld der GCD-Verurteilungen von Unternehmen, die mit nicht nachweisbaren bzw. unwahren „Green Claims“ Verbraucher*innen getäuscht haben: Austrian Airlines (ein Unternehmen der deutschen Lufthansa Gruppe) und Gösser (ein Unternehmen der niederländischen Heineken Gruppe). Diese Verstöße wurden aufgrund von Klagen seitens des VKI (Verein für Konsumenteninformation) aufgedeckt und haben breite mediale Aufmerksamkeit erregt. Neben dem finanziellen Schaden, der Unternehmen durch derartige Praktiken entsteht, ist auch der Reputationsschaden nicht zu unterschätzen.
Es ist daher sinnvoll und ratsam, sich bereits jetzt mir der Green Claims Directive auseinanderzusetzen, denn die Anforderungen sind umfassend und die mangelnde Nachweiserbringung wird zu einer Marktbereinigung sowohl bei Produkten als auch bei Umweltzeichen führen. Wer also zukünftig mit Umweltaussagen am Markt bestehen möchte, ist eingeladen, sich jetzt an die Arbeit zu machen – wir wünschen viel Erfolg damit!
Autorin: Ursula Oberhollenzer, MSc
Der Vorschlag der EU Kommission (2023/0082 vom 22. März 2023) ist online unter diesem Link abrufbar: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52023PC0166
Der Vorschlag des EU Parlaments zur Green Claims Directive (GCD, Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024) ist online unter diesem Link abrufbar: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ%3AL_202400825
Die Ergebnisse der Studie von 2020 sind unter diesem Link online abrufbar: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52022SC0085